Hygieneplan

Der auch nur zeitweilige Umgang mit Tieren kann die Erlebniswelt der Bewohner bereichern. Aus diesem Grund wird Tierbesuch bzw. Tierhaltung in unserer Einrichtung zugelassen. Das folgende Dokument hat das Ziel, eine mögliche Infektionsübertragung von dem Tier auf Menschen und umgekehrt zu minimieren.

1. Ansprechpartner: Hygienebeauftragter

2. Rechtsgrundlagen: § 36 Infektionsschutzgesetz BGV C8 (UVV Gesundheitsdienst), Biostoff-Verordnung (BioStoffV)

3. Dokumentation zum Tier: Bei allen Tieren, die die Einrichtung besuchen oder in dieser gehalten werden, sind folgende Unterlagen in Kopie aufzubewahren:

  • Impfzeugnis zum Nachweis des vollständigen Impfschutzes
  • Entwurmungsprotokoll (als angemessene häufige Entwurmung gelten Fristen zwischen 1 bis 3 Monaten)
  • Ggf. Versicherungsnachweis (bei Hunden und Pferden)

4. Zugangsbeschränkungen für Tiere:

Tiere dürfen folgende Teile einer Einrichtung des Gesundheitsdienstes nicht betreten:

  • Küche
  • Tee- bzw. Verteilerküchen
  • Wäscherei und Wäschelager
  • Zimmer und Aufenthaltsräume von Bewohnern mit bekannter Tierallergie
  • Zimmer und Aufenthaltsräume von akut erkrankten Bewohnern, es sei denn, es liegt eine gegenteilige Aussage des betreuenden Arztes vor
  • Zimmer von Bewohner mit ausgedehnten Ekzemen, es sei denn es liegt eine anderslautende ärztliche Aussage vor
  • Zimmer von mit multiresistenten oder sehr infektiösen Erregern kolonisierten (besiedelten) oder infizierten Bewohnern
  • Zimmer und Aufenthaltsräume von stark abwehrgeschwächten Bewohnern, z. B. mit konsumierenden Erkrankungen, es sei denn es liegt eine anderslautende ärztliche Risikoabschätzung vor

5. Anforderungen an das Personal
Das beteiligte Pflegepersonal und eventuell auch das hauswirtschaftliche Personal sind durch eine entsprechende Informationsveranstaltung auf den Tierbesuch oder die Tierhaltung vorzubereiten. Im Falle der Tierhaltung muss eine ausgiebige Information über Eigenarten und Lebensgewohnheiten des betreffenden Tieres erfolgen sowie welches Futter und welche Einstreu oder andere Pflegemaßnahmen erforderlich sind. (Hier konkrete Angaben zu dem einzelnen Tier machen). Prinzipiell spricht nichts dagegen, wenn Bewohner sich um die Tiere kümmern, jedoch muss stets eine verantwortliche und eingewiesene Aufsichtsperson zur Unterstützung bereit gehalten werden.


6. Reinigung und Desinfektion
Besuch eines Tieres oder Haltung eines Tieres beinhaltet normalerweise keine Änderung der üblichen Reinigungs- bzw. Desinfektionsregie. Die Arbeitsanweisung für die Hauswirtschaft muss bei Haltern ergänzt werden durch einen Reinigungszyklus für den Platz des Tieres (Decke, Käfig, etc.) und die dafür zu verwendenden Mittel.
Der Hygieneplan kann durch eine Liste von Erkrankungen, bei denen Patienten keinen Tierumgang haben sollten, ergänzt werden.

 

7. Besondere Vorkehrungen beim Hund
Durch seine Arbeit nahe am Menschen, besteht für den Therapiehund ein besonderer Anspruch an die Hygiene. Um das Risiko einer Übertragung von Zoonosen (Krankheiten, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden) zu minimieren, verpflichte ich mich mit meinen Hund zu einem strengen Gesundheitsplan.

Dazu gehört u.a.:

  • regelmäßige tierärztliche Kontrolle
  • regelmäßige Entwurmung gegen die gängigen Wurmarten beim Tierarzt (gegen Spul-, Haken-, Peitschen- und Bandwürmer)
  • Impfungen gegen Tollwut, mit bestandener Antikörperkontrolle (mindestens 0,5 IE/ml Blut). Wiederimpfung innerhalb eines Jahres zum Erhalt des Titers.
  • Impfungen gegen Leptospirose, Staupe und Zwingerhusten. Erneute Impfung nach Vorgaben des Serumherstellers.
  • regelmäßige Fellpflege und Inspektion zur Prophylaxe von Ektoparasitenbefall (auch vor jedem Tierbesuchsdienst)
  • guter Ernährungszustand
  • lückenlose Dokumentation aller Parameter im Gesundheitspass